Die PARTEI im Rat der Stadt Dortmund bittet um Beantwortung folgender Fragen.
Sehr geehrter Herr Vorsitzender, in der Sitzung am 12.11.2024 haben wir leider keine zufriedenstellende Antwort auf unsere Fragen vom 24.09.2024 (TOP 4.2.10, Frage 2b) erhalten. Deshalb haben wir die Verwaltung in unserem Redebeitrag gebeten, die folgenden Definitionen – auf deren Grundlage das Ordnungsamt sogenannte Maßnahmen ergreift – eindeutig und rechtssicher zu formulieren:
„Abweichendes Verhalten“ bezeichnet in der Regel Verhaltensweisen oder Handlungen von Einzelpersonen oder Gruppen, die nicht mit den Erwartungen, Normen, Normalitätsannahmen und Wertvorstellungen übereinstimmen, die in einer Gesellschaft als richtig und erwünscht gelten.
Darüber hinaus stellte die Verwaltung fest:
„Der KOD wendet zahlreiche unterschiedliche Rechtsgrundlagen an, darunter zum Beispiel Verwaltungsverfahrens- und -vollstreckungsrecht, Gefahrenabwehrrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßen- und Wegerecht, Ausländerrecht sowie Gewerbe- und Gaststättenrecht.“
Eine genaue, rechtssichere Definition schützt einerseits die Bürger:innen vor behördlicher Willkür und andererseits die Mitarbeitenden des Ordnungsamtes, damit sie nicht aufgrund unklarer Aufträge in rechtlich schwierige Situationen geraten.
Daher fordert unsere Fraktion die Verwaltung erneut auf, diese Begriffe rechtssicher zu konkretisieren:
1. **Erwartungen** Bitte führen Sie aus, welche konkreten Erwartungen in unserer Gesellschaft als „richtig und erwünscht“ gelten.
2. **Normen** Zählen Sie die wichtigsten Normen auf und erläutern Sie, was darunter zu verstehen ist.
3. **Normalitätsannahmen** Welche Annahmen über „normales“ Verhalten liegen den Entscheidungen des Ordnungsamtes zugrunde?
4. **Wertvorstellungen** Erläutern Sie, welche Werte nach Ihrer Auffassung maßgeblich sind.
Bitte erstellen Sie für jeden dieser Punkte eine Liste und beschreiben Sie detailliert, wie Sie zu den jeweiligen Definitionen gelangen. Außerdem möchten wir wissen:
– **Wer entscheidet**, ob ein bestimmtes Verhalten tatsächlich von diesen Erwartungen, Normen, Normalitätsannahmen und Wertvorstellungen abweicht?
– **Wie definieren Sie „die Gesellschaft“**, in der diese Maßstäbe als „richtig und erwünscht“ gelten?
Wir bitten um eine ausführliche und detaillierte Antwort.
Mit freundlichen Grüßen Olaf Schlösser
Fraktionsvorsitzender Die PARTEI im Rat der Stadt Dortmund.
Die Antworten:
Tagesordnungspunkt
Fragen zum KOD | Anfrage der Fraktion ‚DIE PARTEI‘ | Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bitte um Stellungnahme der Fraktion ‚DIE PARTEI‘ aus der Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, öffentliche Ordnung, Anregungen und Beschwerden vom 11.02.2025 mit dem Thema „Fragen zum KOD“ beantworte ich wie folgt.
Zu 1)
In unserer Gesellschaft gibt es eine Reihe von Erwartungen, die als „richtig und erwünscht“ gelten, weil sie das Zusammenleben erleichtern und soziale Normen widerspiegeln. Einige grundlegende Prinzipien sind fast überall anerkannt:
· Soziale und zwischenmenschliche Erwartungen (bspw. Respekt und Höflichkeit, Hilfe und Mitgefühl, Ehrlichkeit und Integrität)
· Berufliche und wirtschaftliche Erwartungen (bspw. Teamfähigkeit, Selbständigkeit)
· Gesetzliche und ethische Erwartungen (bspw. Einhaltung von Gesetzen, Umweltbewusstsein)
· Moderne gesellschaftliche Erwartungen (bspw. Toleranz und Vielfalt akzeptieren)
Zu 2)
Im fraglichen Kontext der Anfrage sind in erster Linie Rechtsnormen zu verstehen, wie sie in der Beantwortung der Anfrage zu DS-Nr. 36196-24/2 beispielhaft und selbsterklärend aufgeführt worden sind.
Zu 3)
Aufgabe der Ordnungsbehörde ist die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Eine Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich bzw. ordnungsbehördlich geschütztes Rechtsgut schädigen wird. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist nach allgemeiner Ansicht
u. a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung. Dazu gehören neben Bundes- und Landesgesetzen auch Ordnungsbehördliche Verordnungen der Städte und Gemeinden. Unter öffentliche Ordnung wird hingegen die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden (sozialen und ethischen) Anschauungen als unerlässliche Voraussetzungen eines geordneten staatsbürgerlichen (menschlichen) Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird.
Zu 4)
S. Antwort zu Frage 3.
Zu 5)
Staatliches Handeln, dies gilt auch für die Ordnungsbehörden, muss sich stets nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ausrichten und unterliegt der Überprüfung durch die Gerichtsbarkeit.
Zu 6)
„Die Gesellschaft“ ist keine starre Einheit, sondern ein sich wandelndes Netzwerk aus Menschen, Institutionen oder Gruppen, die durch gemeinsame Werte, Normen und Regeln verbunden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Dahmen
Stadtrat
Unser Redebeitrag in der Sitzung, gehalten vom Fraktionsvorsitzenden:
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe den Eindruck, dass die Hausaufgaben nicht richtig verstanden wurden.
Wir hatten um eine rechtssichere und detaillierte Erklärung der genannten Begriffe gebeten. Bekommen haben wir pauschale Allgemeinplätze, die subjektiv völlig unterschiedlich bewertet werden können.
Entweder wollen oder können sie die Anfrage nicht so beantworten, wie gefordert.
Ich tippe aber eher auf wollen nicht, denn so lassen sich die sogenannten Maßnahmen viel kreativer anwenden. Demnächst dann auch mit Kampfhunden.
Zu Lasten der Schwächsten der Gesellschaft, wem sonst?
Shame on you.
Wir bleiben natürlich am Ball.